Vertragsbedingungen AGB – TimoCom CashCare – Deutschland:
TimoCom CashCare
§1 Leistung
1. TimoCom Soft- und Hardware GmbH wird ausschließlich zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Beitreibung dessen reinen Rechnungsbetrages tätig. TimoCom wird nach pflichtgemäßem eigenem Ermessen den Schuldner zur Stellungnahme bzw. Zahlung der offenen Forderung auffordern.
2. TimoCom übernimmt keine Gewähr für den Erfolg der Intervention.
3. Zahlungen, Gutschriften oder Aufrechnungen des Schuldners nach erfolgter Intervention gelten als Erfolg der Intervention, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem angekündigten Zahlungstermin gegenüber TimoCom darlegt, dass ein Forderungsausgleich nicht stattgefunden hat.
4. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, jederzeit weitere Maßnahmen zum Forderungseinzug zu beschreiten.
§ 2 Vergütung
1. Die Rechnung wird bei Zugang sofort fällig.
2. TimoCom kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Auftraggeber verrechnen (Kontokorrentverkehr)
3. TimoCom behält sich vor, den Rechnungsbetrag gemeinsam mit anderen Rechnungen einzuziehen, soweit aus der Geschäftsbeziehung bereits eine Einzugsermächtigung des Auftraggebers vorliegt. Der Auftraggeber erteilt TimoCom insoweit Vollmacht, den unbestrittenen Rechungsbetrag vom bekannten Geschäftskonto einzuziehen.
§ 3 Beginn und Beendigung
1. Der Auftraggeber ist an sein Angebot der Beauftragung 3 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags durch TimoCom zustande. Die Annahme bedarf keiner besonderen Form und kann insbesondere stillschweigend erfolgen. Der Vertrag gilt von TimoCom insbesondere dann als angenommen, wenn TimoCom innerhalb dieser Zeit nachweislich bereits beim Schuldner interveniert hat.
2. Der Auftrag kann vom Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Bei bereits erfolgter Intervention beim Schuldner bleibt der Auftraggeber weiter zur Information über die Zahlung aus dem beauftragten Vorgang verpflichtet und TimoCom behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei schwerwiegender Pflichtverletzung bleibt für beide Parteien unberührt.
4. Sollte der Auftraggeber oder der Schuldner im Zusammenhang mit einem Interventionsauftrag seinen Kundenstatus bei TimoCom verlieren oder beenden, haben der Auftraggeber und TimoCom das Recht auf Rück-tritt vom Vertrag. Der Vertrag gilt dann als für die Zukunft aufgelöst.
5. Sollte sich während der Durchführung der Intervention herausstellen, dass die Forderung voraussichtlich uneinbringlich ist, wird die Intervention beendet und dies dem Auftraggeber mitgeteilt. Als uneinbringlich gilt die Forderung insbesondere dann, wenn sie bestritten, abgetreten, rechtshängig, tituliert oder mit Rechten Dritter belastet ist oder der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Vertrag gilt dann als für die Zukunft aufgelöst.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, TimoCom mit geeigneten Informationen zu unterstützen. Erhält TimoCom trotz Anforderung benötigte Informationen zu Bearbeitung des Auftrags innerhalb von 14 Tagen nicht, so ist TimoCom berechtigt, den Auftrag zu beenden und mit der Grundgebühr, bzw. der bis dahin angefallenen Erfolgsprämie abzurechnen.
§ 4 Haftung
1. TimoCom haftet für Schäden des Auftraggebers aus der Übernahme oder Durchführung des Vertrags nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine weitere Haftung von TimoCom ist ausgeschlossen.
2. Die Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse in diesem Vertrag für Schäden des Auftraggebers gelten nicht in Fällen
a) der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung durch TimoCom,
b) der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
c) der Haftung wegen Arglist oder Einräumung einer Garantie,
d) der Haftung nach zwingendem Recht, wie z.Bsp. dem Produkthaftungsgesetz oder
e) der Haftung für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
durch TimoCom, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Haftung in den Fällen des vorstehenden Absatzes 2 lit. a) und b) bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der offene Betrag fällig und unbestritten ist, sowie dass TimoCom alle notwendigen Unterlagen und Informationen erhält. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die Kosten der Erfolgsprämie für die Intervention nur dann vom Schuldner ersetzt verlangen kann, wenn dieser sich mit seiner Leistung im Verzug befindet und nach der zuständigen Rechtsordnung dazu verpflichtet ist. Wegen dieser Kosten hält sich der Auftraggeber direkt an den Schuldner.
5. TimoCom behält sich vor, alle Unterlagen, die nicht aus gesetzlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
§ 5 Sonstiges
1. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, ist Düsseldorf Erfüllungsort und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht.
3. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.